Die Staatsanwaltschaft habe sich in der Verfügung auf den Standpunkt gestellt, dass gemäss der Meinung von SCHMID eine routinemässige erkennungsdienstliche Erfassung von Beschuldigten erlaubt sein müsse, wenn sie wegen einer Straftat von gewisser Schwere in ein Vorverfahren gezogen würden. Aus diesem Grund sei es nicht erforderlich gewesen, dass sich die Staatsanwaltschaft mit der Frage der Verhältnismässigkeit im konkreten Fall auseinandersetze. Diese