Es fehle an einer Begründung der ihm vorgeworfenen Straftat. Es gehe zudem nicht aus der Verfügung hervor, inwiefern die erkennungsdienstliche Behandlung zur Feststellung seiner Identität hilfreich sein soll oder weshalb die Aufklärung der Straftat nicht durch mildere Mittel erfolgen könne. 5.3 Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, in Bezug auf die erkennungsdienstliche Erfassung lege Art. 260 Abs. 3 StPO fest, dass diese mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen sei