2 5. 5.1 Die grundrechtliche Maxime, die einen Anspruch auf rechtliches Gehör festlegt, ist in Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie in Art. 3 Abs. 2 Bst. c und Art. 107 Abs. 1 StPO festgelegt.