4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Beschuldigten - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin E.________ (mit den Akten) - dem Bundesamt für Veterinärwesen (BLV; gemäss Art. 3 Ziff. 12 und Art. 4 der Verordnung über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide [SR 312.3] unentgeltlich in vollständiger Ausführung). Bern, 30. September 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: