1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 25. Juni 2019 (BM 19 12204) wird insofern aufgehoben, als das Verfahren wegen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz durch Nichttreffen der nötigen Vorkehrungen, damit der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet, nicht an die Hand genommen wurde. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, diesbezüglich ein Verfahren gegen A.________ zu eröffnen. 2. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, trägt der Kanton Bern.