10 7. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens. In einem der im Beschwerdeverfahren zu beurteilenden Sachverhaltskomplexe ist der Beschwerdeführer mit seinem Antrag durchgedrungen, im anderen ist er unterlegen. Daher müsste er eigentlich die Hälfte der Verfahrenskosten übernehmen. Da der Beschwerdeführer jedoch eine kantonale Behörde darstellt, werden die gesamten Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, vom Kanton Bern getragen.