Klar straflos, um eine Nichtanhandnahme zu rechtfertigen, war ihr Verhalten jedenfalls nicht. 6.9 Was den Vorfall mit dem Hundebiss von C.________ anbelangt, erweist sich die Beschwerde somit als begründet. Aufgrund der Sachlage bestehen genügend Anhaltspunkte, aufgrund derer ein Strafverfahren gegen die Beschuldigte zu eröffnen ist. Die Nichtanhandnahme erfolgte zu Unrecht, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt gutgeheissen wird.