und den Geschehnissen am Tag des Vorfalls mögliche Indizien, aufgrund derer die Beschuldigte den Erfolg, also den Hundebiss, hätte voraussehen können. Aufgrund dieser Vorgeschichte wäre besondere Sorgfalt angezeigt gewesen. Ob das Verhalten der Beschuldigten den ihr als Hundehalterin obliegenden Sorgfaltspflichten genügte oder ob sie ihre Pflicht, die nötigen Vorkehrungen zu treffen, damit eine Gefährdung von Menschen und Tieren durch ihren Hund verhindert wird, missachtete, wird in einer förmlichen Strafuntersuchung zu klären sein. Klar straflos, um eine Nichtanhandnahme zu rechtfertigen, war ihr Verhalten jedenfalls nicht.