Die Schlussfolgerung, wonach eine «kurze Unaufmerksamkeit bei der auszuübenden Kontrolle über den Hund alleine keine Sorgfaltspflichtverletzung darstellt», kann somit nicht unbesehen auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Somit ergeben sich hier genügend Anhaltspunkte, wonach das Verhalten der Beschuldigten sich als sorgfaltswidrig erweisen könnte. Insbesondere gab es aufgrund der Vergangenheit der Hündin B.________ und den Geschehnissen am Tag des Vorfalls mögliche Indizien, aufgrund derer die Beschuldigte den Erfolg, also den Hundebiss, hätte voraussehen können.