9 sei, in dieser Situation genügten. Selbst wenn die Beschuldigte seither mit B.________ gearbeitet hat und sie nun nicht mehr drittgefährdend sein sollte, ist dies für den zu beurteilenden Vorfall vom Oktober 2017 nicht relevant. Die Frage, ob diesbezüglich ein Verfahren zu eröffnen ist, beurteilt sich einzig nach den Umständen, wie sie sich damals präsentierten. Ebenfalls keine Rolle spielt, ob der Biss sich wie von der Beschuldigten angegeben während dem Spielen oder, wie C.________ erzählte, beim Streicheln bzw. beim Versuch dazu ereignete.