Bei der Beurteilung der Vorhersehbarkeit gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (BGE 140 II 7 E. 3.4; 135 IV 56 E. 2.1 m.w.H.). 6.8 In der polizeilichen Einvernahme vom 21. Februar 2019 gab die Beschuldigte zu Protokoll, B.________ sei ein «Zufallshund», den sie von der Pfotenhilfe Deutschland übernommen habe. Die Hündin habe Stresssymptome gehabt. Sie sei ein «Schätzu», habe aber grosse Handicaps. Sie habe nicht gerne Männer.