a und Abs. 2 TSchG ergibt, wird mit Busse bestraft, wer fahrlässig Vorschriften über die Tierhaltung missachtet. Nach Art. 77 TSchV und Art. 5 Abs. 1 des Hundegesetzes hat, wer einen Hund hält, Vorkehrungen zu treffen, damit der Hund Menschen und Tiere nicht belästigt oder gefährdet. Die Erziehung der Hunde sowie der Umgang mit ihnen müssen die Sozialisierung gegenüber Artgenossen und Menschen sowie die Gewöhnung an die Umwelt gewährleisten (Art. 73 Abs. 1 TSchV). Hunde können Unfälle verursachen, die nicht nur andere Hunde, sondern teils auch Menschen betreffen (BGE 133 I 172 E. 3).