Eine kurze Unaufmerksamkeit bei der auszuübenden Kontrolle über den Hund stelle keine Sorgfaltspflichtverletzung dar (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 2016 346 vom 2. März 2017 E. 4.4). Beim Umgang mit Hunden bleibe immer ein gewisses Restrisiko, was selbst bei günstigen Umständen nicht restlos ausgeschlossen werden könne. 6.6 Den Ausführungen des Beschwerdeführers zum Bissvorfall kann gefolgt werden. Wie sich aus Art. 28 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 TSchG ergibt, wird mit Busse bestraft, wer fahrlässig Vorschriften über die Tierhaltung missachtet.