_ sei beim Spaziergang dabei gewesen und mit der Hündin ins Schlafzimmer gegangen. Er habe B.________ also nicht mit seinem plötzlichen Auftauchen in ihrem Territorium gestört. Es hätten daher keine Umstände vorgelegen, die einen Hundebiss als wahrscheinlich hätten erscheinen lassen. Zudem habe die Beschuldigte dem Jungen und B.________ nur kurz den Rücken zugekehrt und hätte jederzeit eingreifen können. Eine kurze Unaufmerksamkeit bei der auszuübenden Kontrolle über den Hund stelle keine Sorgfaltspflichtverletzung dar (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 2016 346 vom 2. März 2017 E. 4.4).