Die Staatsanwaltschaft sei somit zu Unrecht von einer fehlenden Strafbarkeit ausgegangen. 6.4 Die Beschuldigte merkt in ihrer Stellungnahme vom 31. Juli 2019 an, ein Hund könne nach seiner Ankunft in der Schweiz das in Ost- und im südlichen Europa erlittene Tierleid nicht einfach vergessen. Er müsse, wie ein Mensch, Zeit zum Gene-