Bei B.________s Defiziten und früheren Vorfällen sei es unhaltbar, von einem normalen Restrisiko einer Bissverletzung im Spiel zu sprechen, zumal C.________ gemäss seinen Angaben nicht beim Spielen, sondern beim zweiten Versuch, den Hund zu streicheln, gebissen worden sei. Die Beschuldigte habe eine Sorgfaltspflicht verletzt, als sie dem Kind erlaubt habe, den Hund zu streicheln. Zudem weise das in Abrede stellen des Bissvorfalls auf ihre fehlende Gewähr für eine sichere und verantwortungsvolle Hundehaltung hin. Die Staatsanwaltschaft sei somit zu Unrecht von einer fehlenden Strafbarkeit ausgegangen.