Auch wenn der Junge bereits beim Spazieren dabei gewesen und der Hündin somit bereits vertraut gewesen sei, würde dies nicht dazu führen, dass die Beschuldigte die Vorsichtsmassnahmen hätte reduzieren dürfen. Die Beschuldigte sei wissentlich das Risiko eines Hundebisses eingegangen. Bei B.________s Defiziten und früheren Vorfällen sei es unhaltbar, von einem normalen Restrisiko einer Bissverletzung im Spiel zu sprechen, zumal C.________ gemäss seinen Angaben nicht beim Spielen, sondern beim zweiten Versuch, den Hund zu streicheln, gebissen worden sei.