Trotz Wissen um B.________s Vorgeschichte habe die Beschuldigte die Hündin und das Kind unbeaufsichtigt in ihrem Schlafzimmer gelassen. Da das Schlafzimmer der ständige Aufenthaltsbereich der Hündin sei, habe sich die Problematik insbesondere verschärft, weil eine Verteidigungs-/Abwehrreaktion im Territorium der Hündin wahrscheinlicher sei als in einer neutralen Umgebung. Auch wenn der Junge bereits beim Spazieren dabei gewesen und der Hündin somit bereits vertraut gewesen sei, würde dies nicht dazu führen, dass die Beschuldigte die Vorsichtsmassnahmen hätte reduzieren dürfen.