_ sei somit nicht als gut sozialisierte Hündin einzustufen. Auch der Kontrollbericht vom 6. Februar 2019 würde bestätigen, wie schlecht die Hündin sozialisiert sei. So habe die Beschuldigte während der Kontrolle am 30. Januar 2019 die Kontrollpersonen mehrmals aufgefordert, sich nicht zu bewegen und den Hund nicht anzuschauen bzw. anzufassen. Aufgrund der «Vorbelastung» des Hundes hätte die Beschuldigte besondere Vorkehrungen treffen müssen, um eine Drittgefährdung durch B.________ zu verhindern. Trotz Wissen um B.________s Vorgeschichte habe die Beschuldigte die Hündin und das Kind unbeaufsichtigt in ihrem Schlafzimmer gelassen.