Es bleibe immer ein gewisses Restrisiko, selbst bei gut sozialisierten Hunden. Das Verhalten des Hundes an jenem Tag hätte selbst durch permanente Aufsicht, Anleinen oder durch andere Vorkehrungen nicht verhindert werden können. Der Beschuldigten könne deshalb keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden. 6.3 In seinem Beschwerdeschreiben vom 12. Juli 2019 hält der Beschwerdeführer fest, die Beschuldigte habe angegeben, dass die Hündin B.________ grosse Handicaps aufweise, Männer und Personen im Haus nicht möge und bereits zuvor Personen gebissen habe. B.________ sei somit nicht als gut sozialisierte Hündin einzustufen.