Die Staatsanwaltschaft erwägt in der Nichtanhandnahmeverfügung, eine vorsätzliche Tatbegehung sei ausgeschlossen, weshalb Fahrlässigkeit zu prüfen sei. Von einem Hund gehe stets eine gewisse Gefährdung aus. Das Nachbarskind sei dem Hund vertraut gewesen, gerade weil es schon öfters an gemeinsamen Spaziergängen teilgenommen habe, auch am Tag des Bissvorfalls. Es sei zudem kaum vermeidbar, dass Hunde im dynamischen Spiel mal stärker zuschnappen würden als beabsichtigt. Es bleibe immer ein gewisses Restrisiko, selbst bei gut sozialisierten Hunden.