6 Anschliessend habe die Beschuldigte dem Jungen einen Sirup angeboten und ihn gebeten, den Vorfall nicht der Polizei zu melden oder zum Arzt zu gehen, weil ihr sonst die Hunde weggenommen würden. Bei ihrer Befragung stritt die Beschuldigte den Biss zunächst ab, räumte im Zuge der Einvernahme aber schliesslich ein, der Hund B.________ habe den Jungen «geklemmt». 6.2 Die Staatsanwaltschaft erwägt in der Nichtanhandnahmeverfügung, eine vorsätzliche Tatbegehung sei ausgeschlossen, weshalb Fahrlässigkeit zu prüfen sei.