6. 6.1 Des Weiteren sieht sich die Beschuldigte mit dem Vorwurf konfrontiert, nicht die nötigen Vorkehrungen getroffen zu haben, damit ihr Hund keine Menschen gefährdet (Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 des Hundegesetzes [BSG 916.31]). Der Vorwurf stützt sich auf folgenden Vorfall (vgl. Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 4. März 2019): Gemäss Angaben seiner Mutter soll C.________ am 7. Oktober 2017 vom Hund der Beschuldigten in die Hand gebissen worden sein. Der Junge gab bei einer informellen Befragung vom 18. Februar 2019 an, er sei an jenem Nachmittag mit der Beschuldigten und zwei Hunden spazieren gegangen.