Das strafbare Verhalten muss sich zudem direkt aus der gesetzlichen Grundlage ergeben und kann nicht aus irgendwelchen Fachinformationen und Merkblättern abgeleitet werden. Aufgrund der offen gehaltenen Formulierung der Tierschutzgesetzgebung konnte die Beschuldigte nicht erkennen, dass Maiskolben ungenügende Nageobjekte sein könnten, weshalb eine Sorgfaltspflichtverletzung zu verneinen ist. 5.6