Der Wortlaut der Norm, insbesondere das «wie», schliesst andere Nageobjekte nicht aus. Hätte der Gesetzgeber andere Nageobjekte ausschliessen wollen, hätte er eine abschliessende Aufzählung gewählt wie bspw. in Unterziffer 30 der gleichen Tabelle, wo nur von «Fegebäume, Äste» die Rede ist. Das strafbare Verhalten muss sich zudem direkt aus der gesetzlichen Grundlage ergeben und kann nicht aus irgendwelchen Fachinformationen und Merkblättern abgeleitet werden.