2019, N. 31 und 45 zu Art. 1 StGB). Für den Täter muss also anhand der Rechtsnorm ersichtlich sein, ob sein künftiges Verhalten strafrechtlich verboten ist oder nicht. Art. 10 i.V.m. Tabelle 1 zum Anhang 2 Ziff. 40 und Unterziffer 45 TSchV schreibt vor, dass Meerschweinchen als besondere Anforderungen «Nageobjekte, wie Weichholz oder frische Äste» brauchen. Der Wortlaut der Norm, insbesondere das «wie», schliesst andere Nageobjekte nicht aus.