Ergänzend dazu ist folgendes festzuhalten: Aus dem Legalitätsprinzip, d.h. dem Grundsatz, dass keine Strafe erfolgt, wenn eine Gesetzesbestimmung dazu fehlt («nulla poena sine lege»), dem Analogieverbot und dem Bestimmtheitsgebot ergibt sich, dass eine Strafe nur erfolgen kann, wenn es für das Tatverhalten eine gesetzliche Strafnorm gibt und diese konkret, also präzise genug formuliert ist (Art. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]; vgl. zum Ganzen: POPP/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 31 und 45 zu Art. 1 StGB).