5 5.5 Betreffend den Vorwurf der fehlenden oder ungenügenden Nageobjekte bei der Haltung von Meerschweinchen folgt die Kammer vollumfänglich den Überlegungen der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft. Es wird auf E. 5.1 und 5.4 oben verwiesen. Ergänzend dazu ist folgendes festzuhalten: