Die Beschuldigte habe davon ausgehen können, dass sie die Vorschriften der Tierschutzverordnung erfüllt habe. Weiter falle auf, dass der Beschwerdeführer zwar Quellen für die Empfehlung von Weichholz und frischen Ästen als Nageobjekte anführe, jedoch keine zum dickmachenden Effekt von Mais oder dafür, dass Nageobjekte nicht dickmachend sein dürften. Auch dafür, dass der abgenagte Maiskolben sofort ersetzt werden müsse, habe der Beschwerdeführer lediglich Fachinformationen angeben können, die Kaninchen, nicht Mehrschweinchen betreffen würden.