45 TSchV) besage nur, Nageobjekte müssten wie Weichholz oder frische Äste sein, womit vergleichbare Nageobjekte nicht ausgeschlossen würden. Aus dem Wortlaut werde klar ersichtlich, dass sich Tierhalter/-innen nicht bereits strafbar machen würden, wenn sie andere Nageobjekte als Weichholz oder frische Äste verwenden würden. Es könne von den rechtlichen Bestimmungen nicht abgeleitet werden, dass Maiskolben keine genügenden Nageobjekte darstellen würden. Die Beschuldigte habe davon ausgehen können, dass sie die Vorschriften der Tierschutzverordnung erfüllt habe.