Dass während der Kontrolle am 30. Januar 2019 nur noch Maiskolben gefunden worden seien, liege daran, dass die Beschuldigte die Tiere nur einmal täglich, nämlich abends, füttere. 5.4 Als Ergänzung zur Begründung der Staatsanwaltschaft führt die Generalstaatsanwaltschaft in der Stellungnahme vom 7. August 2019 aus, der Wortlaut der Tierschutzverordnungsbestimmung (Art. 10 i.V.m. Tabelle 1 zum Anhang 2, Ziff. 45 TSchV) besage nur, Nageobjekte müssten wie Weichholz oder frische Äste sein, womit vergleichbare Nageobjekte nicht ausgeschlossen würden.