Zudem sei die Formulierung «Nageobjekte wie Weichholz oder frische Äste» richtigerweise als Aufzählung der zulässigen Nageobjekte zu verstehen und nicht als beispielhafter Vorschlag. Der Hinweis auf die wenig präzis formulierte Bestimmung sei im Übrigen kein Grund für die Verneinung einer Sorgfaltspflichtverletzung, weil sich jeder heutzutage bestens via Internet, Bücher oder Tierschutzorganisationen über die spezifischen Bedürfnisse von Tieren informieren könne. Nichtwissen schütze nicht vor Strafe.