Die Beschuldigte könne auch als nicht professionelle Züchterin kein Nichtwissen geltend machen, weil die Tierschutzgesetzgebung für alle Personen gelte, die mit Tieren umgehen würden (Art. 4 TSchG). Damit Haustiere angemessen ernährt und gepflegt werden könnten, sei es unabdingbar, dass Tierhalter/-innen sich mit den Bedürfnissen der Tiere auseinandersetzen würden und Kenntnisse von deren artspezifischem Verhalten innehätten. Die TSchV würde detailliert defi-