Der Tatbestand sei damit nicht erfüllt. 5.2 Demgegenüber führt der Beschwerdeführer aus, während der Kontrolle vom 30. Januar 2019 sei festgestellt worden, dass den Meerschweinchen kein Nagematerial zur Verfügung gestanden habe. Die Maiskolben seien grösstenteils abgefressen gewesen und würden somit den Anforderungen der Tierschutzgesetzgebung nicht entsprechen, weshalb diese auch nicht im Kontrollbericht erwähnt worden seien.