Zudem sei die Beschuldigte keine professionelle Züchterin, weshalb ihr als gewöhnliche Heimtierhalterin kein besonderes Wissen angerechnet werden könne. Es sei somit fraglich, ob eine Sorgfaltspflichtverletzung und damit ein Verstoss gegen die Tierschutzverordnung vorliegen würden. Ferner sei es für die Beschuldigte aufgrund der wenig präzis formulierten Bestimmung der TSchV nicht vorhersehbar gewesen, dass Maiskolben nicht genügende Nageobjekte darstellen würden. Der Tatbestand sei damit nicht erfüllt.