Gemäss Art. 10 i.V.m. Ziff. 40 der Tabelle 1 zu Anhang 2 TSchV müssten in Unterkünften oder Gehegen von Meerschweinchen Nageobjekte wie Weichholz oder frische Äste vorhanden sein, um ihre Nager arttypisch gebrauchen zu können. Nach dem Wortlaut sei Mais als Nageobjekt nicht ausgeschlossen. Der Maiskolben sei in Beschaffenheit und Nachgiebigkeit dem Weichholz oder frischen Ästen zumindest sehr ähnlich. Zudem sei die Beschuldigte keine professionelle Züchterin, weshalb ihr als gewöhnliche Heimtierhalterin kein besonderes Wissen angerechnet werden könne.