3 keine Anhaltspunkte dafür im Kontrollbericht gefunden worden seien. Deshalb werde der Übertretungstatbestand von Art. 28 TSchG geprüft. Der Beschuldigten werde vorgeworfen, dass das notwendige Nagematerial für Meerschweinchen fehlen würde. Die Beschuldigte habe jedoch erklärt, sie würde den Meerschweinchen Mais füttern. Wenn auch im Kontrollbericht des Beschwerdeführers nicht vermerkt, sei dies auf den Fotografien der Kontrolle vom 30. Januar 2019 ersichtlich. Gemäss Art.