5. Fehlende oder ungenügende Nageobjekte bei der Haltung von Meerschweinchen 5.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme in ihrer Verfügung vom 25. Juni 2019 in diesem Punkt wie folgt: Der Tatbestand der Vernachlässigung gemäss Art. 26 Abs. 1 Bst. a des Tierschutzgesetzes (TSchG; SR 455) könne nur erfüllt sein, wenn beim betroffenen Tier Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängste in einer gewissen Intensität auftreten würden (Urteil des Bundesgerichts 6B_482/2015 vom 20. August 2015 E. 2.2). Vorliegend sei dies nicht gegeben, weil