Die Feststellungen dieser Kontrolle wurden im Kontrollbericht vom 6. Februar 2019 zusammengefasst und mit der Beilage von Fotografien ergänzt. Soweit im Beschwerdeverfahren interessierend wird der Beschuldigten laut diesem Bericht vorgeworfen, ihren Meerschweinchen fehle das nötige Nagematerial nach Tabelle 1 Anhang 2 der Tierschutzverordnung (TSchV; SR 455.1). Der vorliegende Beschluss befasst sich zunächst mit der Beschwerde betreffend Meerschweinchenhaltung (E. 5) und anschliessend mit der Beschwerde betreffend Hundebiss (E. 6).