Sein Rechtsschutzinteresse muss aktuell und praktisch sein. Darüber hinaus hat er nebst dem öffentlichen Interesse, welches aus seinem Zuständigkeitsbereich resultiert, kein weitergehendes besonderes Interesse im Sinne einer Beeinträchtigung in subjektiven Rechten nachzuweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_676/2019 vom 21. August 2019 E. 2.3.1. f.). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Seinen Ursprung nahm das vorliegende Verfahren in einer Strafanzeige von D.________ vom 15. Januar 2019. Darin wurde der Beschuldigten vorgeworfen, ihr