Die Beschuldigte beantragte in ihrer am 31. Juli 2019 persönlich abgegebenen Stellungnahme sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Auch die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 7. August 2019, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers. In der Replik vom 5. September 2019 hielt der Beschwerdeführer vollumfänglich an seinen Anträgen fest.