Der Beschwerdeführer beantragte, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, ein Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen Widerhandlung gegen die Tierschutzgesetzgebung betreffend die fehlenden oder ungenügenden Nageobjekte bei der Haltung von Meerschweinchen und betreffend Nichttreffen der nötigen Vorkehrungen, damit der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet, mehrfach begangen, zu eröffnen. Die Beschuldigte beantragte in ihrer am 31. Juli 2019 persönlich abgegebenen Stellungnahme sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.