1.2 Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhob der Veterinärdienst des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 12. Juli 2019 Beschwerde und reichte dabei zusätzliche Unterlagen ein. Der Beschwerdeführer beantragte, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, ein Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen Widerhandlung gegen die Tierschutzgesetzgebung betreffend die fehlenden oder ungenügenden Nageobjekte bei der Haltung von Meerschweinchen und betreffend Nichttreffen der nötigen Vorkehrungen, damit der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet, mehrfach begangen, zu eröffnen.