1. 1.1 Mit Verfügung vom 25. Juni 2019 (BM 19 12204) entschied die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung durch fehlende oder ungenügende Nageobjekten bei der Haltung von Meerschweinchen, Nichtführens eines Behandlungsjournals und eines Medikamenteninventars als Nutzhalterin sowie Nichttreffens der nötigen Vorkehrungen, damit der Hund Mensch und Tiere nicht gefährdet (betreffend Vorfall C.________ im Jahr 2017), nicht an die Hand zu nehmen. 1.2