Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 318 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 30. September 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Bratschi Gerichtsschreiberin i.V. Hagnauer Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Veterinärdienst des Kantons Bern, Münsterplatz 3a, Post- fach, 3000 Bern 8 Beschwerdeführer Gegenstand teilweise Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Tierschutzge- setz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 25. Juni 2019 (BM 19 12204) Erwägungen: 1. 1.1 Mit Verfügung vom 25. Juni 2019 (BM 19 12204) entschied die Regionale Staats- anwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung durch fehlende oder ungenügende Nageobjekten bei der Haltung von Meerschweinchen, Nichtführens eines Behandlungsjournals und eines Medikamenteninventars als Nutzhalterin sowie Nichttreffens der nötigen Vor- kehrungen, damit der Hund Mensch und Tiere nicht gefährdet (betreffend Vorfall C.________ im Jahr 2017), nicht an die Hand zu nehmen. 1.2 Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhob der Veterinärdienst des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 12. Juli 2019 Beschwer- de und reichte dabei zusätzliche Unterlagen ein. Der Beschwerdeführer beantragte, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, ein Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen Widerhandlung gegen die Tierschutzgesetzgebung betreffend die fehlenden oder ungenügenden Nageobjekte bei der Haltung von Meerschweinchen und be- treffend Nichttreffen der nötigen Vorkehrungen, damit der Hund Menschen und Tie- re nicht gefährdet, mehrfach begangen, zu eröffnen. Die Beschuldigte beantragte in ihrer am 31. Juli 2019 persönlich abgegebenen Stellungnahme sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Auch die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ih- rer Stellungnahme vom 7. August 2019, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers. In der Replik vom 5. September 2019 hielt der Beschwerdeführer vollumfänglich an seinen Anträgen fest. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Straf- prozessordnung [StPO, SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Dem Beschwerdeführer kommen in Strafverfahren betreffend Tierschutz- delikte von Gesetzes wegen volle Parteirechte zu (Art. 104 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 13 Abs. 3 des Kantonalen Landwirtschaftsgesetzes [KLwG, BSG 910.1] und Art. 4a und Art. 4b Abs. 1 der Verordnung über den Tierschutz und die Hunde [THV, BSG 916.812]). Dementsprechend ist er grundsätzlich zur Beschwerde legi- timiert, wenn sein gesetzlicher Zuständigkeitsbereich betroffen ist. Sein Rechts- schutzinteresse muss aktuell und praktisch sein. Darüber hinaus hat er nebst dem öffentlichen Interesse, welches aus seinem Zuständigkeitsbereich resultiert, kein weitergehendes besonderes Interesse im Sinne einer Beeinträchtigung in subjekti- ven Rechten nachzuweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_676/2019 vom 21. August 2019 E. 2.3.1. f.). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzu- treten. 3. Seinen Ursprung nahm das vorliegende Verfahren in einer Strafanzeige von D.________ vom 15. Januar 2019. Darin wurde der Beschuldigten vorgeworfen, ihr 2 Hund habe einen anderen Hund zu Tode gebissen. Weiter berichtete D.________ von einem Kind, welches von einem Hund der Beschuldigten gebissen worden sein soll. Gestützt auf diese Meldung wurde die Mutter des betroffenen Kindes kontak- tiert und das Kind informell befragt. Beide bestätigten den Vorfall, was zu einer An- zeige wegen Nichttreffens der nötigen Vorkehrungen, damit der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet, führte (Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 4. März 2019). Im Anschluss an die Strafanzeige führte der Beschwerdeführer am 30. Januar 2019 zudem eine unangemeldete Nachkontrolle bei der Beschuldigten durch. Die Feststellungen dieser Kontrolle wurden im Kontrollbericht vom 6. Febru- ar 2019 zusammengefasst und mit der Beilage von Fotografien ergänzt. Soweit im Beschwerdeverfahren interessierend wird der Beschuldigten laut diesem Bericht vorgeworfen, ihren Meerschweinchen fehle das nötige Nagematerial nach Tabelle 1 Anhang 2 der Tierschutzverordnung (TSchV; SR 455.1). Der vorliegende Beschluss befasst sich zunächst mit der Beschwerde betreffend Meerschweinchenhaltung (E. 5) und anschliessend mit der Beschwerde betreffend Hundebiss (E. 6). 4. Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a-c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO ge- nannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Aus dem Legalitäts- und Offizialprinzip folgt, dass die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme nur verfügen darf, wenn sie die sich aufgrund der Akten anbietenden Beweise abge- nommen und bezüglich des Beweisthemas ausgeschöpft hat (BGE 141 IV 194 E. 2.3 m.w.H.). Der Fall muss somit sachverhaltsmässig und rechtlich klar sein. Das bedeutet, dass eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit beziehungsweise offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Klare Straflosigkeit liegt vor, wenn sicher ist, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_478/2012 vom 26. November 2012 E. 2.2; LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung [StPO], 2. Aufl. 2014, N. 5 f. zu Art. 310 StPO). Die für die Eröffnung erforder- lichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen aber erheblich und konkreter Natur sein. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrund- lage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat er- gibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_455/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 4.1). 5. Fehlende oder ungenügende Nageobjekte bei der Haltung von Meerschweinchen 5.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme in ihrer Verfügung vom 25. Juni 2019 in diesem Punkt wie folgt: Der Tatbestand der Vernachlässigung gemäss Art. 26 Abs. 1 Bst. a des Tierschutzgesetzes (TSchG; SR 455) könne nur erfüllt sein, wenn beim betroffenen Tier Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängste in einer gewissen Intensität auftreten würden (Urteil des Bundesgerichts 6B_482/2015 vom 20. August 2015 E. 2.2). Vorliegend sei dies nicht gegeben, weil 3 keine Anhaltspunkte dafür im Kontrollbericht gefunden worden seien. Deshalb wer- de der Übertretungstatbestand von Art. 28 TSchG geprüft. Der Beschuldigten wer- de vorgeworfen, dass das notwendige Nagematerial für Meerschweinchen fehlen würde. Die Beschuldigte habe jedoch erklärt, sie würde den Meerschweinchen Mais füttern. Wenn auch im Kontrollbericht des Beschwerdeführers nicht vermerkt, sei dies auf den Fotografien der Kontrolle vom 30. Januar 2019 ersichtlich. Gemäss Art. 10 i.V.m. Ziff. 40 der Tabelle 1 zu Anhang 2 TSchV müssten in Unterkünften oder Gehegen von Meerschweinchen Nageobjekte wie Weichholz oder frische Äste vorhanden sein, um ihre Nager arttypisch gebrauchen zu können. Nach dem Wort- laut sei Mais als Nageobjekt nicht ausgeschlossen. Der Maiskolben sei in Beschaf- fenheit und Nachgiebigkeit dem Weichholz oder frischen Ästen zumindest sehr ähnlich. Zudem sei die Beschuldigte keine professionelle Züchterin, weshalb ihr als gewöhnliche Heimtierhalterin kein besonderes Wissen angerechnet werden könne. Es sei somit fraglich, ob eine Sorgfaltspflichtverletzung und damit ein Verstoss ge- gen die Tierschutzverordnung vorliegen würden. Ferner sei es für die Beschuldigte aufgrund der wenig präzis formulierten Bestimmung der TSchV nicht vorhersehbar gewesen, dass Maiskolben nicht genügende Nageobjekte darstellen würden. Der Tatbestand sei damit nicht erfüllt. 5.2 Demgegenüber führt der Beschwerdeführer aus, während der Kontrolle vom 30. Januar 2019 sei festgestellt worden, dass den Meerschweinchen kein Nagema- terial zur Verfügung gestanden habe. Die Maiskolben seien grösstenteils abgefres- sen gewesen und würden somit den Anforderungen der Tierschutzgesetzgebung nicht entsprechen, weshalb diese auch nicht im Kontrollbericht erwähnt worden seien. Von Gesetzes wegen müssten Meerschweinchen Nageobjekte wie Weich- holz oder frische Äste zur Verfügung stehen, weil die Meerschweinchenzähne das ganze Leben lang nachwachsen würden und sie in der Wildnis beinahe dauernd am Fressen seien. Wichtig zu beachten sei, dass die als Heimtier gehaltenen Meerschweinchen nur Nagematerial erhielten, welches attraktiv, faserreich und nicht dickmachend sei. Der Maiskolben sei für Meerschweinchen nur ein Fressob- jekt: Zwar attraktiv, aber nur bedingt faserreich und vor allem dickmachend. Er würde nur der Befriedigung des Hungers dienen und nicht zu einer längerdauern- den Kautätigkeit anregen. Auch die Beschuldigte würde die Kolben nicht als Na- geobjekte, sondern als Futter verwenden, wie sie anlässlich der Kontrolle selber ausgesagt habe. Wenn die Maiskörner einmal abgefressen worden seien, gebe es keine Kauaktivitäten mehr am Kolben, weshalb die abgefressenen Stängel entfernt werden müssten und mit neuen Nageobjekten zu ersetzen seien. Der Beschwerde- führer stützt seine Ausführungen auf Informationen des Schweizer Tierschutzes (STS), der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz (TVT), des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) und der Buchautorin Morgenegg (MORGENEGG, Artgerechte Haltung ist ein Grundrecht – auch für Meerschwein- chen). Die Beschuldigte könne auch als nicht professionelle Züchterin kein Nicht- wissen geltend machen, weil die Tierschutzgesetzgebung für alle Personen gelte, die mit Tieren umgehen würden (Art. 4 TSchG). Damit Haustiere angemessen ernährt und gepflegt werden könnten, sei es unabdingbar, dass Tierhalter/-innen sich mit den Bedürfnissen der Tiere auseinandersetzen würden und Kenntnisse von deren artspezifischem Verhalten innehätten. Die TSchV würde detailliert defi- 4 nieren, was Tierhalter/-innen einzuhalten hätten. Insbesondere mache der Begriff «Nageobjekte» deutlich, dass es um Objekte gehe, welche nur benagt, nicht ge- fressen werden würden. Zudem sei die Formulierung «Nageobjekte wie Weichholz oder frische Äste» richtigerweise als Aufzählung der zulässigen Nageobjekte zu verstehen und nicht als beispielhafter Vorschlag. Der Hinweis auf die wenig präzis formulierte Bestimmung sei im Übrigen kein Grund für die Verneinung einer Sorg- faltspflichtverletzung, weil sich jeder heutzutage bestens via Internet, Bücher oder Tierschutzorganisationen über die spezifischen Bedürfnisse von Tieren informieren könne. Nichtwissen schütze nicht vor Strafe. 5.3 Die Beschuldigte äussert sich in ihrer Stellungnahme vom 31. Juli 2019 (soweit für das Beschwerdeverfahren relevanten) zu den Vorwürfen dahingehend: Sie füttere den Meerschweinchen Maisstängel, also den ganzen Mais von der Blüte bis zur Wurzel. Die Stängel und Blätter des Mais würden sehr gerne gefressen werden, sogar lieber als der Kolben, und seien sowohl artgerecht als auch einheimisch für die Tiere, weil beides aus Peru stammen würde. Die Beschuldigte erwähnt zudem, dass sie neben Maiskolben auch Kürbisreste im Gehege gehabt habe und der Heu- tunnel aus ungeschälter Birke bestehen würde. Es habe also genug Nagematerial im Käfig. Sie würde ihre Tiere artgerecht im Sinne ihres Ursprungs halten. Die Meerschweinchen würden den Mais dem Holz vorziehen. Dass während der Kon- trolle am 30. Januar 2019 nur noch Maiskolben gefunden worden seien, liege dar- an, dass die Beschuldigte die Tiere nur einmal täglich, nämlich abends, füttere. 5.4 Als Ergänzung zur Begründung der Staatsanwaltschaft führt die Generalstaatsan- waltschaft in der Stellungnahme vom 7. August 2019 aus, der Wortlaut der Tier- schutzverordnungsbestimmung (Art. 10 i.V.m. Tabelle 1 zum Anhang 2, Ziff. 45 TSchV) besage nur, Nageobjekte müssten wie Weichholz oder frische Äste sein, womit vergleichbare Nageobjekte nicht ausgeschlossen würden. Aus dem Wortlaut werde klar ersichtlich, dass sich Tierhalter/-innen nicht bereits strafbar machen würden, wenn sie andere Nageobjekte als Weichholz oder frische Äste verwenden würden. Es könne von den rechtlichen Bestimmungen nicht abgeleitet werden, dass Maiskolben keine genügenden Nageobjekte darstellen würden. Die Beschul- digte habe davon ausgehen können, dass sie die Vorschriften der Tierschutzver- ordnung erfüllt habe. Weiter falle auf, dass der Beschwerdeführer zwar Quellen für die Empfehlung von Weichholz und frischen Ästen als Nageobjekte anführe, jedoch keine zum dickmachenden Effekt von Mais oder dafür, dass Nageobjekte nicht dickmachend sein dürften. Auch dafür, dass der abgenagte Maiskolben sofort er- setzt werden müsse, habe der Beschwerdeführer lediglich Fachinformationen an- geben können, die Kaninchen, nicht Mehrschweinchen betreffen würden. Sogar der Beschwerdeführer habe also mithilfe diverser Informationen über Meerscheinchen und andere Tiere sowie eigenem Fachwissen folgern müssen, dass die angetroffe- ne Situation nicht den Tierschutzbestimmungen entspreche. Es erscheine in Anbe- tracht dessen unangemessen, der Beschuldigten als nicht professionelle Tierhalte- rin derart tiefergehende Kenntnisse anrechnen zu wollen. Aus diesen Gründen könne der Beschuldigten weder Vorsatz noch eine Sorgfaltspflichtverletzung nach- gewiesen werden. 5 5.5 Betreffend den Vorwurf der fehlenden oder ungenügenden Nageobjekte bei der Haltung von Meerschweinchen folgt die Kammer vollumfänglich den Überlegungen der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft. Es wird auf E. 5.1 und 5.4 oben verwiesen. Ergänzend dazu ist folgendes festzuhalten: Aus dem Legalitätsprinzip, d.h. dem Grundsatz, dass keine Strafe erfolgt, wenn ei- ne Gesetzesbestimmung dazu fehlt («nulla poena sine lege»), dem Analogieverbot und dem Bestimmtheitsgebot ergibt sich, dass eine Strafe nur erfolgen kann, wenn es für das Tatverhalten eine gesetzliche Strafnorm gibt und diese konkret, also präzise genug formuliert ist (Art. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]; vgl. zum Ganzen: POPP/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 31 und 45 zu Art. 1 StGB). Für den Täter muss also anhand der Rechtsnorm ersichtlich sein, ob sein künftiges Verhalten strafrechtlich verboten ist oder nicht. Art. 10 i.V.m. Tabelle 1 zum Anhang 2 Ziff. 40 und Unterziffer 45 TSchV schreibt vor, dass Meerschweinchen als besondere Anforderungen «Nageobjekte, wie Weichholz oder frische Äste» brauchen. Der Wortlaut der Norm, insbesondere das «wie», schliesst andere Nageobjekte nicht aus. Hätte der Gesetzgeber andere Nageobjekte ausschliessen wollen, hätte er eine abschliessende Aufzählung ge- wählt wie bspw. in Unterziffer 30 der gleichen Tabelle, wo nur von «Fegebäume, Äste» die Rede ist. Das strafbare Verhalten muss sich zudem direkt aus der ge- setzlichen Grundlage ergeben und kann nicht aus irgendwelchen Fachinformatio- nen und Merkblättern abgeleitet werden. Aufgrund der offen gehaltenen Formulie- rung der Tierschutzgesetzgebung konnte die Beschuldigte nicht erkennen, dass Maiskolben ungenügende Nageobjekte sein könnten, weshalb eine Sorgfalts- pflichtverletzung zu verneinen ist. 5.6 Nach dem Gesagten kann der Beschuldigten betreffend die Nageobjekte bei Meer- schweinchen kein strafrechtlich relevantes Verhalten angelastet werden, weshalb die Nichtanhandnahme in diesem Punkt zu Recht erfolgte und die Beschwerde in diesem Punkt abgewiesen wird. 6. 6.1 Des Weiteren sieht sich die Beschuldigte mit dem Vorwurf konfrontiert, nicht die nötigen Vorkehrungen getroffen zu haben, damit ihr Hund keine Menschen gefähr- det (Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 des Hundegesetzes [BSG 916.31]). Der Vorwurf stützt sich auf folgenden Vorfall (vgl. Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 4. März 2019): Gemäss Angaben seiner Mutter soll C.________ am 7. Oktober 2017 vom Hund der Beschuldigten in die Hand gebissen worden sein. Der Junge gab bei einer informellen Befragung vom 18. Februar 2019 an, er sei an je- nem Nachmittag mit der Beschuldigten und zwei Hunden spazieren gegangen. Währenddessen habe er die Beschuldigte gefragt, ob er den kleineren Hund «B.________» streicheln dürfe, was sie ihm erlaubt habe. Als er versucht habe, den Hund zu berühren, habe dieser jedoch gebellt, woraufhin er auf das Streicheln verzichtet habe. Nach dem Spaziergang habe er die Beschuldigte nochmals ge- fragt, ob er den Hund streicheln dürfe, was sie ihm wieder erlaubt habe. Beim zwei- ten Versuch, den Hund zu streicheln, habe B.________ dem Jungen in die Hand gebissen. Der Vorfall habe sich im kleineren Zimmer mit einem Bett drin ereignet. 6 Anschliessend habe die Beschuldigte dem Jungen einen Sirup angeboten und ihn gebeten, den Vorfall nicht der Polizei zu melden oder zum Arzt zu gehen, weil ihr sonst die Hunde weggenommen würden. Bei ihrer Befragung stritt die Beschuldigte den Biss zunächst ab, räumte im Zuge der Einvernahme aber schliesslich ein, der Hund B.________ habe den Jungen «geklemmt». 6.2 Die Staatsanwaltschaft erwägt in der Nichtanhandnahmeverfügung, eine vorsätzli- che Tatbegehung sei ausgeschlossen, weshalb Fahrlässigkeit zu prüfen sei. Von einem Hund gehe stets eine gewisse Gefährdung aus. Das Nachbarskind sei dem Hund vertraut gewesen, gerade weil es schon öfters an gemeinsamen Spaziergän- gen teilgenommen habe, auch am Tag des Bissvorfalls. Es sei zudem kaum ver- meidbar, dass Hunde im dynamischen Spiel mal stärker zuschnappen würden als beabsichtigt. Es bleibe immer ein gewisses Restrisiko, selbst bei gut sozialisierten Hunden. Das Verhalten des Hundes an jenem Tag hätte selbst durch permanente Aufsicht, Anleinen oder durch andere Vorkehrungen nicht verhindert werden kön- nen. Der Beschuldigten könne deshalb keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgewor- fen werden. 6.3 In seinem Beschwerdeschreiben vom 12. Juli 2019 hält der Beschwerdeführer fest, die Beschuldigte habe angegeben, dass die Hündin B.________ grosse Handicaps aufweise, Männer und Personen im Haus nicht möge und bereits zuvor Personen gebissen habe. B.________ sei somit nicht als gut sozialisierte Hündin einzustufen. Auch der Kontrollbericht vom 6. Februar 2019 würde bestätigen, wie schlecht die Hündin sozialisiert sei. So habe die Beschuldigte während der Kontrolle am 30. Ja- nuar 2019 die Kontrollpersonen mehrmals aufgefordert, sich nicht zu bewegen und den Hund nicht anzuschauen bzw. anzufassen. Aufgrund der «Vorbelastung» des Hundes hätte die Beschuldigte besondere Vorkehrungen treffen müssen, um eine Drittgefährdung durch B.________ zu verhindern. Trotz Wissen um B.________s Vorgeschichte habe die Beschuldigte die Hündin und das Kind unbeaufsichtigt in ihrem Schlafzimmer gelassen. Da das Schlafzimmer der ständige Aufenthaltsbe- reich der Hündin sei, habe sich die Problematik insbesondere verschärft, weil eine Verteidigungs-/Abwehrreaktion im Territorium der Hündin wahrscheinlicher sei als in einer neutralen Umgebung. Auch wenn der Junge bereits beim Spazieren dabei gewesen und der Hündin somit bereits vertraut gewesen sei, würde dies nicht dazu führen, dass die Beschuldigte die Vorsichtsmassnahmen hätte reduzieren dürfen. Die Beschuldigte sei wissentlich das Risiko eines Hundebisses eingegangen. Bei B.________s Defiziten und früheren Vorfällen sei es unhaltbar, von einem norma- len Restrisiko einer Bissverletzung im Spiel zu sprechen, zumal C.________ gemäss seinen Angaben nicht beim Spielen, sondern beim zweiten Versuch, den Hund zu streicheln, gebissen worden sei. Die Beschuldigte habe eine Sorgfalts- pflicht verletzt, als sie dem Kind erlaubt habe, den Hund zu streicheln. Zudem wei- se das in Abrede stellen des Bissvorfalls auf ihre fehlende Gewähr für eine sichere und verantwortungsvolle Hundehaltung hin. Die Staatsanwaltschaft sei somit zu Unrecht von einer fehlenden Strafbarkeit ausgegangen. 6.4 Die Beschuldigte merkt in ihrer Stellungnahme vom 31. Juli 2019 an, ein Hund könne nach seiner Ankunft in der Schweiz das in Ost- und im südlichen Europa er- littene Tierleid nicht einfach vergessen. Er müsse, wie ein Mensch, Zeit zum Gene- 7 sen haben. B.________ sei mit Problemen (Handicaps) zur Beschuldigten gekom- men. Sie sei mit niemandem vertraut, auf Abwehr aus, sehr scheu und zudem noch krank gewesen. B.________ sei immer wieder von Menschen angefasst worden, obwohl die Beschuldigte dies untersagt habe. Die Hündin habe sich nur gewehrt und dabei niemanden wirklich ernsthaft verletzt. Die Beschuldigte habe viel mit B.________ gearbeitet, damit sie nicht mehr beisse. Die Hündin habe nun wieder mehr Vertrauen zu Menschen, gehe offen auf sie zu und lasse sich auch von Fremden streicheln. Gemäss Auffassung der Beschuldigten stellt B.________ kei- ne Gefahr mehr dar. Der «Biss» des Nachbarsjungen sei sehr harmlos gewesen. Die Hündin habe ihm einfach in die Hand gekniffen, wobei die Haut nicht verletzt worden sei. Weil die Beschuldigte dem Kind und B.________ den Rücken zuge- kehrt habe, habe sie nichts von dem Vorfall mitbekommen können. Die Beschuldig- te habe aber den Jungen mehrmals darauf aufmerksam gemacht, mit B.________ vorsichtig umzugehen. Sie habe angenommen, dass dies der Junge mit seinen zehn Jahren verstehen würde. Heute werde B.________ von einem zwölfjährigen Kind «gehändelt» und sei gut sozialisiert. 6.5 Die Generalstaatsanwaltschaft verweist in ihrer Stellungnahme wiederum auf die angefochtene Verfügung und fügt an: Es sei bisher nie zu Problemen zwischen B.________ und C.________ gekommen, ansonsten die Mutter ihm kaum erlaubt hätte, mit dem Hund Zeit zu verbringen. Am Tag des Vorfalls habe sich die Hündin bereits beim Spaziergang austoben können. C.________ sei beim Spaziergang dabei gewesen und mit der Hündin ins Schlafzimmer gegangen. Er habe B.________ also nicht mit seinem plötzlichen Auftauchen in ihrem Territorium ge- stört. Es hätten daher keine Umstände vorgelegen, die einen Hundebiss als wahr- scheinlich hätten erscheinen lassen. Zudem habe die Beschuldigte dem Jungen und B.________ nur kurz den Rücken zugekehrt und hätte jederzeit eingreifen können. Eine kurze Unaufmerksamkeit bei der auszuübenden Kontrolle über den Hund stelle keine Sorgfaltspflichtverletzung dar (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 2016 346 vom 2. März 2017 E. 4.4). Beim Umgang mit Hunden bleibe immer ein gewisses Restrisiko, was selbst bei günstigen Umständen nicht restlos ausgeschlossen werden könne. 6.6 Den Ausführungen des Beschwerdeführers zum Bissvorfall kann gefolgt werden. Wie sich aus Art. 28 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 TSchG ergibt, wird mit Busse be- straft, wer fahrlässig Vorschriften über die Tierhaltung missachtet. Nach Art. 77 TSchV und Art. 5 Abs. 1 des Hundegesetzes hat, wer einen Hund hält, Vor- kehrungen zu treffen, damit der Hund Menschen und Tiere nicht belästigt oder ge- fährdet. Die Erziehung der Hunde sowie der Umgang mit ihnen müssen die Soziali- sierung gegenüber Artgenossen und Menschen sowie die Gewöhnung an die Um- welt gewährleisten (Art. 73 Abs. 1 TSchV). Hunde können Unfälle verursachen, die nicht nur andere Hunde, sondern teils auch Menschen betreffen (BGE 133 I 172 E. 3). Deshalb besteht ein öffentliches Interesse daran, dass die Risiken von (po- tenziell) gefährlichen Hunden, nämlich die Gefährdung des Lebens und der körper- lichen Integrität, für Menschen und insbesondere für Kinder vermieden werden (BGE 133 I 249 E. 4.2). Auch ein «Schnappen» eines Hundes wird von den Ge- schädigten nicht anders als ein Biss wahrgenommen. Selbst wenn die Auswirkun- gen geringer sein mögen als bei einem «richtigen» Biss, ist das Schnappen den- 8 noch zu vermeiden (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2012.00317 vom 4. Oktober 2012 E. 4.3.3). 6.7 Nach Art. 12 Abs. 3 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen fahrlässig, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen per- sönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. Ein fahrlässiges Tatbegehen setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verlet- zung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist ein Verhalten, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Ri- sikos überschritten hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Dies schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze, wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz, gestützt werden kann. Denn einerseits begründet nicht jeder Verstoss gegen eine gesetzli- che oder für bestimmte Tätigkeiten allgemein anerkannte Verhaltensnorm den Vorwurf der Fahrlässigkeit und andererseits kann ein Verhalten sorgfaltswidrig sein, auch wenn nicht gegen eine bestimmte Verhaltensnorm verstossen wurde. Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird letztlich durch die konkreten Um- stände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können. Grundvor- aussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ih- ren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Bei der Beurteilung der Vorhersehbar- keit gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (BGE 140 II 7 E. 3.4; 135 IV 56 E. 2.1 m.w.H.). 6.8 In der polizeilichen Einvernahme vom 21. Februar 2019 gab die Beschuldigte zu Protokoll, B.________ sei ein «Zufallshund», den sie von der Pfotenhilfe Deutsch- land übernommen habe. Die Hündin habe Stresssymptome gehabt. Sie sei ein «Schätzu», habe aber grosse Handicaps. Sie habe nicht gerne Männer. Im Haus habe sie nicht gerne Leute. Sie habe auch schon eine junge Frau gebissen (Z.114- 120, 130-132). B.________ war somit eingestandenermassen kein durchwegs friedlicher Hund. Die Probleme akzentuierten sich gemäss Angaben der Beschul- digten bei Männern und im Haus drin. Somit hätte sie besondere Vorsicht walten lassen müssen, als C.________ sich zusammen mit dem Hund im Schlafzimmer aufhielt. Dies gilt umso mehr, als der Hund den Jungen gemäss dessen Angaben bei einem Streichelversuch am gleichen Tag bereits angebellt hatte. Stattdessen drehte sie dem Geschehen unbestrittenermassen den Rücken zu. Es ist äusserst fraglich, ob die Hinweise an den 10-jährigen C.________, er solle vorsichtig sein, und das Vertrauen darauf, er würde verstehen, wie mit einem Hund umzugehen 9 sei, in dieser Situation genügten. Selbst wenn die Beschuldigte seither mit B.________ gearbeitet hat und sie nun nicht mehr drittgefährdend sein sollte, ist dies für den zu beurteilenden Vorfall vom Oktober 2017 nicht relevant. Die Frage, ob diesbezüglich ein Verfahren zu eröffnen ist, beurteilt sich einzig nach den Um- ständen, wie sie sich damals präsentierten. Ebenfalls keine Rolle spielt, ob der Biss sich wie von der Beschuldigten angegeben während dem Spielen oder, wie C.________ erzählte, beim Streicheln bzw. beim Versuch dazu ereignete. Auch wenn sich der Biss während einem dynamischen Geschehen wie dem Spiel zuge- tragen hätte, hätte die Beschuldigte dabei eine Überwachungsfunktion innegehabt, zumal sie vom bissigen Verhalten B.________s wusste und der Hund am gleichen Tag dem Jungen gegenüber bereits negativ aufgefallen war. Alles in allem bestand bei B.________ ein grösseres Risiko für die Gefährdung von anderen Tieren oder Menschen als bei einem anderen Hund. Wie der Beschwerdeführer richtigerweise geltend macht, ist der von der General- staatsanwaltschaft zitierte Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 346 vom 2. März 2017 nicht einschlägig hinsichtlich des Resultats, da diesem eine andere Situation zugrunde lag. Im besagten Beschluss ging es um einen Hund, der vorher noch nie negativ aufgefallen und gut sozialisiert war. Zudem spielte sich der Vorfall draussen im Wald ab, wobei nur Erwachsene beteiligt waren. Vorliegend geht es um ein Kind, welches vom betreffenden Hund am gleichen Tag bereits an- gebellt worden war und sich nun im Haus seines «Frauchens» und damit im Terri- torium des Hundes aufhielt. Die Schlussfolgerung, wonach eine «kurze Unauf- merksamkeit bei der auszuübenden Kontrolle über den Hund alleine keine Sorg- faltspflichtverletzung darstellt», kann somit nicht unbesehen auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Somit ergeben sich hier genügend Anhaltspunkte, wonach das Verhalten der Be- schuldigten sich als sorgfaltswidrig erweisen könnte. Insbesondere gab es auf- grund der Vergangenheit der Hündin B.________ und den Geschehnissen am Tag des Vorfalls mögliche Indizien, aufgrund derer die Beschuldigte den Erfolg, also den Hundebiss, hätte voraussehen können. Aufgrund dieser Vorgeschichte wäre besondere Sorgfalt angezeigt gewesen. Ob das Verhalten der Beschuldigten den ihr als Hundehalterin obliegenden Sorgfaltspflichten genügte oder ob sie ihre Pflicht, die nötigen Vorkehrungen zu treffen, damit eine Gefährdung von Menschen und Tieren durch ihren Hund verhindert wird, missachtete, wird in einer förmlichen Strafuntersuchung zu klären sein. Klar straflos, um eine Nichtanhandnahme zu rechtfertigen, war ihr Verhalten jedenfalls nicht. 6.9 Was den Vorfall mit dem Hundebiss von C.________ anbelangt, erweist sich die Beschwerde somit als begründet. Aufgrund der Sachlage bestehen genügend An- haltspunkte, aufgrund derer ein Strafverfahren gegen die Beschuldigte zu eröffnen ist. Die Nichtanhandnahme erfolgte zu Unrecht, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt gutgeheissen wird. Die Akten werden an die Staatsanwaltschaft zurückge- wiesen, um ein Verfahren wegen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz durch Unterlassen der nötigen Vorkehrungen, damit der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet, zu eröffnen. 10 7. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens. In einem der im Be- schwerdeverfahren zu beurteilenden Sachverhaltskomplexe ist der Beschwerde- führer mit seinem Antrag durchgedrungen, im anderen ist er unterlegen. Daher müsste er eigentlich die Hälfte der Verfahrenskosten übernehmen. Da der Be- schwerdeführer jedoch eine kantonale Behörde darstellt, werden die gesamten Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, vom Kanton Bern getragen. 8. Entschädigungswürdige Nachteile sind der nicht anwaltlich vertretenen Beschuldig- ten durch das Beschwerdeverfahren keine entstanden. 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staats- anwaltschaft Bern-Mittelland vom 25. Juni 2019 (BM 19 12204) wird insofern aufge- hoben, als das Verfahren wegen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz durch Nichttreffen der nötigen Vorkehrungen, damit der Hund Menschen und Tiere nicht ge- fährdet, nicht an die Hand genommen wurde. Die Staatsanwaltschaft wird angewie- sen, diesbezüglich ein Verfahren gegen A.________ zu eröffnen. 2. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, trägt der Kanton Bern. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Beschuldigten - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin E.________ (mit den Akten) - dem Bundesamt für Veterinärwesen (BLV; gemäss Art. 3 Ziff. 12 und Art. 4 der Verordnung über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide [SR 312.3] unentgeltlich in vollständiger Ausführung). Bern, 30. September 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin i.V.: Hagnauer i.V. Gerichtsschreiberin Lustenberger Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 12