Die Beschwerdekammer erachtet einen Aufwand von maximal neun Stunden als angemessen. Hingegen sind die geltend gemachten Auslagen von CHF 26.90 nicht zu beanstanden. Dementsprechend bemisst sich die vom Beschwerdeführer an die Privatklägerin auszurichtende Entschädigung auf CHF 2‘694.55. 5. Die Entschädigung von des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt B.________, wird von der Staatsanwaltschaft oder vom urteilenden Gericht am Ende des Verfahrens festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO).