4. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer die Straf- und Zivilklägerin 1 gestützt auf Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Rechtsanwalt D.________ macht in seiner Honorarnote vom 11. September 2019 einen Aufwand von zwölf Stunden geltend. Dieser Aufwand scheint angesichts der Tatsache, dass ein einzelner Beweisantrag, zu dem die Straf- und Zivilklägerin 1 sich im Verfahren bereits äussern konnte und worauf sie im Beschwerdeverfahren teilweise auch verweist, als überhöht. Die Beschwerdekammer erachtet einen Aufwand von maximal neun Stunden als angemessen.