2.6 Nach dem Gesagten gelingt dem Beschwerdeführer der Nachweis eines nicht wiedergutzumachenden Rechtsnachteils nicht. Weder ist der Antrag von derart entscheidender Bedeutung für seine Position im Verfahren, dass nicht erst der Sachrichter darüber befinden könnte, noch droht ihm durch das Zuwarten ein Beweisverlust. Es sind somit keine Gründe ersichtlich, um vom Grundsatz von Art. 394 Bst. b StPO abzuweichen. Demzufolge wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.