Falls die C.________ AG Daten auf dem ehemaligen Arbeitscomputer des Beschwerdeführers hätte löschen bzw. den Computer ersetzen wollen, hätte sie es in der Zwischenzeit längst getan. Da die Anklageerhebung absehbar ist, wird es dem Beschwerdeführer möglich sein, seinen Beweisantrag beim Regionalgericht zeitnahe zu wiederholen. Dass die Daten bis zu diesem Zeitpunkt nicht mehr erhältlich sein könnten, ist höchstens theoretisch möglich. Ein konkretes Risiko wird vom Beschwerdeführer aber nicht aufgezeigt (…)».