5 ren. Die Anklageerhebung steht unmittelbar bevor. Eine allfällige Verfahrensverzögerung durch weitere Beweismassnahmen im Hauptverfahren würde ausserdem höchstens einen faktischen Nachteil begründen, aber kein Rechtsnachteil im Sinne des Gesetzes (Beschluss der Beschwerdekammer BK 18 503 vom 8. Februar 2019, E. 2.2.3 [recte: E. 2.3.3.] mit Hinweisen). Im Weiteren betrifft der Beweisantrag einen Zeitraum im Jahr 2016. Falls die C.____